StromPilot

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen

Informationen zu den steuerlichen Erleichterungen beim Kauf und Betrieb von Photovoltaikanlagen seit 2023. Erfahren Sie alles über den Nullsteuersatz und dessen Auswirkungen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen für Photovoltaikanlagen: Alle Änderungen im Überblick

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber bedeutende steuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen eingeführt. Die wichtigste Neuerung betrifft dabei die Einführung eines Nullsteuersatzes in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023 und soll bürokratische Hürden beim Kauf und Betrieb von Photovoltaikanlagen abbauen.

Exakte Formulierung § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Was bedeutet der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen?

Der neu eingeführte Nullsteuersatz bedeutet, dass beim Kauf einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Regelung umfasst:

  • Die Lieferung von Solarmodulen an den Anlagenbetreiber
  • Die für den Betrieb notwendigen Komponenten
  • Batteriespeicher zur Speicherung des erzeugten Stroms
  • Die Installation der Anlage

Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Viele Menschen verwenden die Begriffe "Mehrwertsteuer" und "Umsatzsteuer" synonym. Tatsächlich handelt es sich um dieselbe Steuer - "Mehrwertsteuer" ist der umgangssprachliche Begriff, während "Umsatzsteuer" die korrekte steuerrechtliche Bezeichnung ist. Diese Steuer wird auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben.

Ab wann gilt die Nullsteuerregelung?

Die Regelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden. Entscheidend ist dabei:

  • Bei reiner Lieferung ohne Installation: Der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung
  • Bei Lieferung mit Installation: Der Zeitpunkt der vollständigen Installation
  • Bei einer Werklieferung: Der Zeitpunkt der Abnahme (meist mit der Inbetriebnahme identisch)

Für Photovoltaikanlagen, die vor diesem Stichtag erworben wurden, gilt die Regelung nicht rückwirkend.

Vorteile der neuen Regelung für Anlagenbetreiber

Die Einführung des Nullsteuersatzes bringt mehrere Vorteile:

  1. Keine Umsatzsteuer beim Kauf: Beim Erwerb einer neuen Photovoltaikanlage fällt keine Umsatzsteuer mehr an.
  2. Keine Notwendigkeit zum Vorsteuerabzug: Da keine Umsatzsteuer gezahlt wird, entfällt auch die Notwendigkeit, diese als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern.
  3. Vereinfachte Kleinunternehmerregelung: Betreiber können problemlos die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, ohne auf steuerliche Vorteile verzichten zu müssen.
  4. Keine Besteuerung des Eigenverbrauchs: Bei Anlagen, die ab 2023 erworben werden, muss der selbst verbrauchte Strom nicht mehr versteuert werden.

Welche Photovoltaikanlagen sind begünstigt?

Der Nullsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen, die:

  • Auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden
  • Auf Wohngebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern) installiert werden
  • Auf öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert werden, die für gemeinwohldienende Tätigkeiten genutzt werden

Für Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) gilt diese Regelung pauschal, unabhängig vom Installationsort.

Balkonkraftwerke und mobile Solarmodule

Auch für kleinere Anlagen wie Balkonkraftwerke gelten die steuerlichen Vereinfachungen. Solarmodule mit einer Leistung von mindestens 300 Watt, die für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, fallen unter den Nullsteuersatz. Dies umfasst auch die beliebten Balkonkraftwerke, die einfach auf dem Balkon installiert und mit einer Steckdose verbunden werden können.

Mobile Solarmodule mit einer Leistung unter 300 Watt, wie sie beispielsweise beim Camping verwendet werden, sind hingegen nicht vom Nullsteuersatz erfasst.

Was gilt für Batteriespeicher und weitere Komponenten?

Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für die Solarmodule selbst, sondern auch für:

  • Batteriespeicher (wenn sie zur Speicherung von Strom aus Solarmodulen bestimmt sind)
  • Wechselrichter
  • Energiemanagementsysteme
  • Notwendige Erneuerungen des Zählerschranks
  • Dachhalterungen
  • Solarkabel und andere wesentliche Komponenten

Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh haben oder nachweislich ausschließlich zur Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet werden.

Reparaturen und Wartungsverträge

Bei Reparaturen und Wartungen gelten folgende Regelungen:

  • Der Austausch und die Installation defekter Komponenten sind begünstigt
  • Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz (19%)
  • Für separate Garantie- und Wartungsverträge gilt ebenfalls der Regelsteuersatz von 19%

Anmeldung beim Finanzamt: Was ändert sich?

Mit der Einspeisung von Strom ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Jedoch hat die Finanzverwaltung Vereinfachungen eingeführt:

Auf die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt kann verzichtet werden, wenn:

  • Der Betrieb sich auf das Betreiben begünstigter Photovoltaikanlagen beschränkt
  • Das Unternehmen ausschließlich eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 UStG betreibt
  • Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird

Was gilt für bestehende Anlagen und deren Erweiterung?

Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden, ändert sich zunächst nichts. Allerdings gelten für Erweiterungen und Anpassungen folgende Regeln:

  • Erfolgt die Erweiterung (z.B. durch einen Batteriespeicher) nach dem 1. Januar 2023, fällt für die neuen Komponenten keine Umsatzsteuer an
  • Der private Stromverbrauch aus Bestandsanlagen muss weiterhin als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden
  • Eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden

Anmietung, Leasing und Mietkauf von Photovoltaikanlagen

Die reine Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung dar und unterliegt daher weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%.

Bei Leasing- und Mietkaufverträgen kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an:

  • Handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine Lieferung (z.B. bei automatischem Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit), kann der Nullsteuersatz angewendet werden
  • Bei einer sonstigen Leistung (z.B. reiner Nutzungsüberlassung) gilt weiterhin der Regelsteuersatz

Deutliche Vereinfachungen für Photovoltaikanlagenbetreiber

Die Einführung des Nullsteuersatzes stellt eine erhebliche Vereinfachung und finanzielle Entlastung für Betreiber von Photovoltaikanlagen dar. Insbesondere Privatpersonen, die eine kleine Anlage auf ihrem Wohngebäude installieren möchten, profitieren von den neuen Regelungen. Die Maßnahmen tragen dazu bei, bürokratische Hürden abzubauen und fördern den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland.